Suchtvereinbarung des WSGs
Beschlossen durch die GLK am 05.02.2014 und der Schulkonferenz am 19.02.2014
1. Grundsätze
Diese Vereinbarung ist dem Leitsatz des WSG „Leben lernen – aktiv und mündig die Zukunft gestalten“ verpflichtet.
Sie regelt das Vorgehen bei Fällen von Missbrauch legaler Suchtmittel und beim Gebrauch illegaler Drogen durch Schülerinnen und Schüler des WSG. Sie soll eine Hilfestellung für Konsumenten sein und gleichzeitig dem Schutz der Mitschüler dienen.
Die Vereinbarung soll Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, Schulleitung und Eltern als Leitfaden dienen und allen Handlungssicherheit bieten.
Sie soll durch Suchtmittel und Drogen gefährdeten Schülerinnen und Schülern Mut machen, sich mit ihrem Problem vertrauensvoll an eine Lehrerin/einen Lehrer ihres/seines Vertrauens zu wenden. So kann die Schule Hilfe anbieten und Termine bei professionellen Beratungsstellen vermitteln.
Ansprechpartner/in am Walahfrid-Strabo-Gymnasium Rheinstetten sind in erster Linie die Suchtpräventionslehrkraft, die Beratungslehrkraft und der Schulsozialarbeiter / die Schulsozialarbeiterin, darüber hinaus auch die Schulleitung.
2. Prävention
Um die Gefährdung von Schülerinnen und Schüler durch Drogen möglichst gering zu halten, führt das WSG Präventivmaßnahmen durch, insbesondere im Rahmen des Gesundheitsprojekts in der 7. Klasse.
Ziel dieser vorbeugenden Maßnahmen ist es, unsere Schülerinnen und Schüler vor dem
Missbrauch von Suchtmitteln und dem Konsum von Drogen zu schützen, sie zu informieren, ihnen Hilfe anzubieten und ihre Entwicklung zu lebensbejahenden Schülerinnen und Schülern zu fördern.
Sie sollen bewusst machen, dass der Umgang mit Suchtsubstanzen an unserer Schule nicht geduldet wird, und darüber informieren, welche Konsequenzen der Missbrauch legaler Suchtmittel und der Konsum illegaler Drogen nach sich ziehen.
3. Missbrauch legaler Suchtmittel
Auf dem gesamten Schulgelände besteht laut Hausordnung Rauch- und Alkoholverbot während der Unterrichtszeit und bei schulischen Veranstaltungen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich auch für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Die Schulleitung oder Lehrkräfte können Ausnahmen zulassen.
Bei Verstößen gegen diese Regelung auf dem Schulgelände wird nach den Regelungen des §90 Schulgesetz verfahren. Bei schweren Verstößen bei außerschulischen Veranstaltungen sind die begleitenden Lehrkräfte berechtigt, die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf eigenen Kosten nach Hause zu schicken oder die Veranstaltung abzubrechen.
Die Schulleitung behält sich weitergehende Sanktionen vor, sollte es im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen oder Prüfungen zu Alkoholmissbrauch kommen.
Wendet sich ein Schüler oder einen Schülerin wegen eines Alkoholproblems an einen der oben genannten Ansprechpartner, wird die Schule versuchen, gemeinsam mit dem betroffenen Schüler/der betroffenen Schülerin und im Bedarfsfall den Eltern oder einer Drogenberatungsstelle Lösungen zu finden.
Hinweise auf ein Suchtproblem eines Mitschülers oder einer Mitschülerin werden vertraulich behandelt, das bedeutet, dass die Namen von Informanten nicht weitergegeben werden!
4. Konsum illegaler Drogen
Alle Hinweise auf illegale Drogen sind ernst zu nehmen, denn Wegschauen bedeutet, die Sucht zu unterstützen.
Deshalb sind alle am Schulleben Beteiligten aufgefordert, einen der oben genannten Ansprechpartner zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass ein Schüler oder eine Schülerin illegale Drogen konsumiert, anbietet oder verkauft. Selbstverständlich wird eine solche Information vertraulich behandelt, das bedeutet, dass die Namen von Informanten nicht weitergegeben werden!
Die Schule hat keine Strafverfolgungspflicht; sie muss es also nicht bei der Polizei anzeigen, wenn sie erfährt, dass jemand Drogen konsumiert. Ebenso wenig muss in diesem Fall eine Lehrkraft, die ins Vertrauen gezogen wird, die Schulleitung darüber informieren, solange dadurch keine anderen Schülerinnen und Schüler gefährdet werden.
Die Schule überprüft alle Hinweise auf illegale Drogen, von denen sie Kenntnis erhält.
In jedem Fall eines vermuteten Drogenkonsums führt die Suchtpräventionslehrkraft mit der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler ein Gespräch. Die Schülerin/der Schüler kann eine Person ihres/seines Vertrauens benennen, die ihr/ihm hierbei und bei weiteren Maßnahmen zur Seite steht.
Über den Verlauf des Gespräches wird gegebenenfalls die Direktion in Kenntnis gesetzt.
Erhärtet sich bei diesem Gespräch der Verdacht auf Besitz oder Konsum von illegalen Drogen, so sucht die Suchtpräventionslehrkraft das Gespräch mit den Eltern. Dies geschieht erst nach einer Frist, in der der/die Betroffene seine/ihre Eltern selbst informieren kann. Gegebenenfalls berufen die Schulleitung oder die Suchtpräventionslehrkraft die entsprechende Klassenkonferenz zur Information über den Vorgang ein.
Bleibt der Verdacht über längere Zeit bestehen, wird die Schülerin/der Schüler dazu verpflichtet, eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und deren Hilfsangebote anzunehmen. Darüber legt der Schüler/die Schülerin der Schule eine schriftliche Bestätigung der Drogenberatungsstelle vor. Der Schülerin/dem Schüler wird zusätzlich angeboten, bei der Suchtpräventionslehrkraft oder einer anderen Lehrerkraft ihres/seines Vertrauens Unterstützung und Rat zu holen.
Ist der/die Betroffene nicht bereit, eines der Hilfsangebote anzunehmen, ergreift die Schule weitere Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler (s. §23.2 und §90 Schulgesetz).
Ändert der/die Betroffene auch dann sein/ihr Verhalten nicht oder wird er/sie wiederholt rückfällig, muss er/sie nach einer angemessenen Frist die Schule verlassen.
5. Anbieten oder Verkauf illegaler Drogen
Eine Schülerin/ein Schüler wird der Schule verwiesen, wenn sie/er auf dem Schulgelände illegale Drogen anbietet oder verkauft. Die Schulleitung wird zudem Anzeige bei der Polizei erstatten.
Von diesen Verfahren können Schulleitung, Suchtpräventionslehrer/in, Schulsozialarbeiter/in und Klassenkonferenz in gegenseitigem Einvernehmen im Einzelfall abweichen, wenn besondere Gründe vorliegen.
6. Schlussbemerkung
Für das WSG haben Prävention und Hilfe absoluten Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.
Gleichzeitig gilt aber auch, dass die Schule entschlossen ist, konsequent alles zu tun, um die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor den Gefahren legaler Suchtmittel und illegaler Drogen zu schützen.